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Satzung des Vereins
Ballspielgemeinschaft Justitia e.V. (BSG Justitia e.V.)
§1 Der Vereinszweck des Vereins
Der Zweck des Vereins BSG Justitia ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Frankfurt (Oder) sowie dem Landessportbund Brandenburg und verfolgt deren Ziele.
§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Absatz 1
Der Verein führt den Namen Ballspielgemeinschaft Justitia mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
Absatz 2
Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist lediglich eine an den Vorstand schriftlich gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Absatz 2
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch die förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund bis 31.3. des Kalenderjahres die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
Absatz 3
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Absatz 4
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
Absatz 5
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Beitragsordnung regelt Näheres.
§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Absatz 1
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Absatz 2
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§6 Mitgliederversammlung
Absatz 1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitgliedes ( außer §3 Absatz 2d der Satzung),
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
5. die Bildung und Auflösung von Abteilungen.
Absatz 2
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung oder Änderung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
Absatz 3
In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen, außer mindestens ein Mitglied wünscht geheime Wahl, bis die Wahl mit einfacher Mehrheit entschieden ist. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Absatz 4
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Absatz 5
Über die Verhandlungen mit der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nach dem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
Absatz 6
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlange nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederver-sammlung selbst einberufen.
§7 Vorstand des Vereines
Absatz 1
Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Absatz 2
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,-€ ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Absatz 3
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit der Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Für Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind die Beauftragten der betreffenden Abteilungen sowie der Sportwart und der Jugendwart zu hören.
§8 Abteilungen
Für jede der im Verein betriebenen Sportarten wird eine Abteilung gebildet, die aus ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt.
§9 Auflösung und Zweckänderung
Absatz 1
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
Absatz 2
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Frankfurt (Oder) zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
§10 Gründungsmitglieder
Jens P. Kroll
Marion Bischoff
Marion Kroll
Matthias Lingk
Hannes Bärecke
Michaela S. Drösler
Delia Schulz
gegründet am 26.08.1998 in Frankfurt (Oder)
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